Sobald ein Geschäftsführer seine Befugnisse gegenüber einer anderen Gesellschaft überschritten hat, kann ihm auch durch die Gesellschafterversammlung einer nicht betroffenen Gesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden. Den Mitgesellschaftern ist es nicht zumutbar, erst einen Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis "im eigenen Land" abzuwarten, so der Bundesgerichtshof. Den Richtern genügt vielmehr der Nachweis, dass sich der betroffene Gesellschafter in seiner Position als Geschäftsführer für eine andere Gesellschaft rechtswidrig verhalten hat, um einen ausreichenden Anlass für eine solche Maßnahme anzunehmen.